zurück Home EBM, einheitlicher Bewertungsmaßstab
allgemeines Grundlage für die Abrechnung der kassenärztlichen, vertragsärztlichen Leistungen
GKV Gesetzliche Krankenversorgung Die Behandlung gesetzlich Versicherter wird nicht direkt mit der Krankenkasse (KK), sondern mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abgerechnet.
Vergütungsansprüche Die Aushandlung der Vergütungsansprüche der Vertragsärzte, Apotheken, Krankenhäuser etc. findet zwischen KV und Krankenkasse statt.
EBM Abrechnungsschlüssel für kassenärztliche Leistungen.
Ziffer Leistung Bemerkungen
25210 Konsiliarpauschale bei gutartiger Erkrankung
25211 Konsiliarpauschale bei bösartiger Erkrankung
25213 Zuschlag bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bei bösartiger Erkrankung
25214 Konsiliarpauschale nach strahlentherapeutischer Behandlung
25310 Weichstrahl- oder Orthovolttherapie
25316 Bestrahlung mit Linearbeschleuniger bei gutartiger Erkrankung
25317 Zuschlag bei mehr als einem Zielvolumen bei gutartiger Erkrankung
25318 Zuschlag IGRT bei gutartiger Erkrankung
25321 Bestrahlung mit Linearbeschleuniger bei bösartiger Erkrankung
25322 Einzeitige stereotaktische Radiochirurgie(SRS)
25323 Zuschlag SRS für > 1 ZV > 3 ZV/d abrechenbar
25324 Zuschlag bei mehr als einem Zielvolumen bei bösartiger Erkrankung max. 3
25325 Zuschlag Hochpräzisionstechnik bei bösartiger Erkrankung
25326 Zuschlag IGRT bei bösartiger Erkrankung
25342    
25348 Bestrahlungsplanung für die SRS (25322)  
Strahlentherapie Maximal 3 ZV pro Bestrahlungssitzung abrechenbar Maximal 2 Bestrahlungssitzungen pro Tag, Abstand > 6h
Quellen 1.)

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Abrechnungsschlüssel in der Medizin Kodierung und Skalierung in der Medizin

Impressum                           Zuletzt geändert am 02.05.2023 12:01